Der Begriff hat zwei Bedeutungen: staatliche Mindestpreispolitik zum Schutz der Anbieter – und die betriebliche Preisuntergrenze.
Bedeutung (Warum?)
Staatlich festgesetzte Mindestpreise liegen über dem Gleichgewichtspreis und sollen die Hersteller besser stellen. Betrieblich bezeichnet der Mindestpreis dagegen die Grenze, unter der sich ein Auftrag nicht mehr lohnt.
Nutzen (Wozu?)
Beide Sichtweisen sind prüfungsrelevant – in der Volkswirtschaft als Markteingriff, in der Kostenrechnung als Entscheidungsgrundlage.
Funktionsweise (Wie?)
Staatlich: Der Mindestpreis liegt über dem GP, dadurch entsteht ein Angebotsüberschuss, den der Staat gegebenenfalls aufkaufen muss. Betrieblich: Die kurzfristige Preisuntergrenze liegt bei den variablen Stückkosten, die langfristige bei den Selbstkosten.
Weil der Preis künstlich hoch ist, produzieren die Anbieter mehr, als nachgefragt wird – bekannt als Butterberg.
Praxisbeispiel (Wo?)
Variable Stückkosten 50,00 €, Selbstkosten je Stück 91,50 €; angeboten werden 62,00 € für 200 Stück bei freier Kapazität.
Rechnung
Deckungsbeitrag des Auftrags
| Nettoverkaufspreis je Stück | 62,00 € | |
| – | variable Kosten je Stück | 50,00 € |
| Deckungsbeitrag je Stück | 12,00 € |
| Deckungsbeitrag des Auftrags | 2.400,00 € |
Nebenrechnung: 200 Stück · 12,00 € = 2.400,00 €
Ergebnis: Deckungsbeitrag 2.400,00 €
Beurteilung: Der Preis liegt über der kurzfristigen Preisuntergrenze; der Auftrag erhöht das Betriebsergebnis um 2.400,00 €.
Merksatz
Staatlicher Mindestpreis liegt über dem GP und schützt die Anbieter. Betriebliche Preisuntergrenze: kurzfristig variable Kosten, langfristig Selbstkosten.
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