BwR FOS/BOS Bayern · Jahrgangsstufe 12 · Lernbereich 3: Jahresabschluss (LehrplanPLUS, bis Abschluss 2026/27)

Der Jahresabschluss: Grundlagen und Bewertung

Jedes Unternehmen erstellt zum 31.12. eines Geschäftsjahres seinen Jahresabschluss. Durch die Inventur werden alle Vermögensgegenstände und Schulden erfasst; daraus entsteht das Inventar. Am Bilanzstichtag müssen alle Positionen nach den Vorschriften des HGB bewertet werden – das ist das Kernthema dieses Lernbereichs.

Modellunternehmen: die UNTERNEHMER AG. An ihr betrachten wir die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen (eigene Seiten).

1. Inventur, Inventar und Bilanz

  • Inventur: die körperliche Bestandsaufnahme (zählen, messen, wiegen) am Stichtag.
  • Inventar: das ausführliche Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden; Vermögen − Schulden = Eigenkapital.
  • Bilanz: die verdichtete Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva).

2. Die Mehrwertsteuer als durchlaufender Posten

Die Mehrwertsteuer (USt, 19 %) ist für das Unternehmen ein durchlaufender Posten: Auf jeder Produktionsstufe wird sie neu auf den Mehrwert berechnet. Das Unternehmen führt nur die Differenz zwischen erhaltener und gezahlter USt ans Finanzamt ab.

Beispiel – Wertschöpfungskette.

Stufe netto + 19 % USt Rechnungspreis
Baumstamm (Förster → Sägewerk) 50,00 9,50 59,50
Bretter (Sägewerk → Möbelhersteller) 150,00 28,50 178,50
Möbel (Hersteller → Kunde) 400,00 76,00 476,00

Der gesamte Mehrwert beträgt 400,00 − 50,00 = 350,00 €; die darauf entfallende USt (66,50 €) verteilt sich über die Stufen. Jede Stufe führt nur ihre Differenz (Umsatzsteuer − Vorsteuer) ab.

3. Bewertung nach dem HGB – der Überblick

Die Bewertung richtet sich nach § 253 HGB. Grundsatz: Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK), vermindert um Abschreibungen. Es gilt das Vorsichtsprinzip – im Zweifel niedriger bewerten.

Merke – zwei Niederstwertprinzipien:

  • Gemildertes Niederstwertprinzip (Anlagevermögen): außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung (bei Finanzanlagen auch bei vorübergehender möglich).
  • Strenges Niederstwertprinzip (Umlaufvermögen): Abschreibung auf den niedrigeren Wert immer, unabhängig ob dauerhaft oder nicht.

Die Details je Vermögensart finden Sie auf den Seiten Bewertung Sachanlagevermögen und Bewertung Umlaufvermögen.

Grundlage: LehrplanPLUS Bayern, BwR FOS 12, Lernbereich 3. Alle Zahlen maschinell gegengerechnet. Modellunternehmen UNTERNEHMER AG.

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