FOS Bayern · Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen (BwR) · 12. Jahrgangsstufe · ALT – auslaufender Lehrplan · Jahresabschluss: Bewertung von Wertpapieren des Anlagevermögens · ca. 8 Unterrichtsstunden
Bewertung von Wertpapieren des Anlagevermögens
Modellunternehmen: Die UNTERNEHMER AG hält Wertpapiere anderer Unternehmen als langfristige Kapitalanlage. Solche Wertpapiere gehören zum Finanzanlagevermögen. Ab einem Anteilsbesitz von 20 % spricht man von einer Beteiligung.
Inhaltsverzeichnis
- Finanzanlagevermögen – Grundlagen
- Gemildertes Niederstwertprinzip bei Finanzanlagen
- Beispiel 1: Außerplanmäßige Abschreibung
- Beispiel 2: Zuschreibung (Wertaufholung)
- Typische Fehler und Prüfungshinweise
- Auf einen Blick
1. Finanzanlagevermögen – Grundlagen
Wertpapiere des Anlagevermögens dienen der langfristigen Vermögensanlage – etwa um eine engere wirtschaftliche Beziehung zu einem anderen Unternehmen aufzubauen oder Einfluss auszuüben. Da Finanzanlagevermögen nicht abnutzbar ist, gibt es keine planmäßige Abschreibung; möglich ist nur die außerplanmäßige Abschreibung.
2. Gemildertes Niederstwertprinzip bei Finanzanlagen
Am Stichtag wird der Regelwert (bisheriger Bilanzansatz, höchstens die Anschaffungskosten) dem beizulegenden Wert (bzW) gegenübergestellt. Ist der bzW niedriger, gilt das gemilderte Niederstwertprinzip – bei Finanzanlagen mit einer Besonderheit:
Es muss außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden.
Es darf außerplanmäßig abgeschrieben werden (Wahlrecht – nur bei Finanzanlagen).
3. Beispiel 1: Außerplanmäßige Abschreibung
Beispiel – UNTERNEHMER AG: 2016 wurden Wertpapiere der AKTIEN AG langfristig für 120.000,00 € erworben und so bilanziert. Wegen anhaltender Marktturbulenzen sinkt ihr Wert zum 31.12.2017 auf 75.000,00 €; eine Erholung ist nicht in Sicht (dauerhaft).
- Schritt 1: Position in der Bilanz bestimmen
Es handelt sich um Finanzanlagevermögen (nicht abnutzbar). - Schritt 2: Regelwert und beizulegenden Wert gegenüberstellen
Regelwert (bisheriger Ansatz / Anschaffungskosten): 120.000,00 €
beizulegender Wert am 31.12.2017: 75.000,00 € - Schritt 3: Wertveränderung ermitteln
bzW 75.000,00 € < Regelwert 120.000,00 € → Wertminderung 45.000,00 €. - Schritt 4: Begründung des Wertansatzes
Es liegt eine dauerhafte Wertminderung vor. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip muss daher außerplanmäßig abgeschrieben und der niedrigere beizulegende Wert angesetzt werden. - Schritt 5: Bilanzansatz ermitteln
Bilanzansatz zum 31.12.2017 = 75.000,00 € (beizulegender Wert).
4. Beispiel 2: Zuschreibung (Wertaufholung)
Fällt der Grund für die Wertminderung später weg, muss wieder zugeschrieben werden – höchstens jedoch bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip). Fortsetzung: 2018 erholt sich der Markt, das Wertpapierpaket wird am 31.12.2018 mit 130.000,00 € bewertet.
- Schritt 1: Position in der Bilanz bestimmen
Finanzanlagevermögen (nicht abnutzbar). - Schritt 2: Regelwert und beizulegenden Wert gegenüberstellen
Regelwert (aktueller Ansatz nach Abschreibung): 75.000,00 €
beizulegender Wert am 31.12.2018: 130.000,00 €
Obergrenze = ursprüngliche Anschaffungskosten: 120.000,00 € - Schritt 3: Wertveränderung ermitteln
bzW 130.000,00 € > bisheriger Ansatz 75.000,00 € → Werterhöhung. Der beizulegende Wert liegt sogar über den Anschaffungskosten. - Schritt 4: Begründung des Wertansatzes
Der Grund für die Wertminderung ist weggefallen → Wertaufholung. Zugeschrieben wird jedoch höchstens bis zu den Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip). - Schritt 5: Bilanzansatz ermitteln
Bilanzansatz zum 31.12.2018 = 120.000,00 € (Anschaffungskosten als Obergrenze).
5. Typische Fehler und Prüfungshinweise
Für Wertpapiere des Anlagevermögens wird eine planmäßige Abschreibung gebildet.
Finanzanlagevermögen ist nicht abnutzbar – es gibt nur die außerplanmäßige Abschreibung.
Bei vorübergehender Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht.
Bei Finanzanlagen besteht dann ein Wahlrecht (darf, muss aber nicht).
Die Zuschreibung erfolgt bis zum aktuellen (höheren) Marktwert.
Zugeschrieben wird höchstens bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip).
Finanzanlagen werden wie Umlaufvermögen nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet.
Für Finanzanlagen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip mit Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung.
6. Auf einen Blick
Sie können nun Wertpapiere dem Finanzanlagevermögen zuordnen, das gemilderte Niederstwertprinzip mit seiner Finanzanlage-Besonderheit anwenden, mithilfe der 5-Schritt-Methode über eine außerplanmäßige Abschreibung entscheiden und eine Zuschreibung bis höchstens zu den Anschaffungskosten begründen.
Alle Inhalte dieser Seite orientieren sich am offiziellen LehrplanPLUS Bayern (ISB) – auslaufender Lehrplan BwR (FOS/BOS).
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