FOS Bayern · Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen (BwR) · 12. Jahrgangsstufe · ALT – auslaufender Lehrplan · Jahresabschluss: Bewertung von Wertpapieren des Anlagevermögens · ca. 8 Unterrichtsstunden

Bewertung von Wertpapieren des Anlagevermögens

Modellunternehmen: Die UNTERNEHMER AG hält Wertpapiere anderer Unternehmen als langfristige Kapitalanlage. Solche Wertpapiere gehören zum Finanzanlagevermögen. Ab einem Anteilsbesitz von 20 % spricht man von einer Beteiligung.

Hinweis zum Lehrplan: Diese Seite folgt dem auslaufenden Lehrplan (BwR) und bleibt für die nach altem Lehrplan geprüften Jahrgänge 12 und 13 relevant.

Inhaltsverzeichnis

  1. Finanzanlagevermögen – Grundlagen
  2. Gemildertes Niederstwertprinzip bei Finanzanlagen
  3. Beispiel 1: Außerplanmäßige Abschreibung
  4. Beispiel 2: Zuschreibung (Wertaufholung)
  5. Typische Fehler und Prüfungshinweise
  6. Auf einen Blick

1. Finanzanlagevermögen – Grundlagen

Wertpapiere des Anlagevermögens dienen der langfristigen Vermögensanlage – etwa um eine engere wirtschaftliche Beziehung zu einem anderen Unternehmen aufzubauen oder Einfluss auszuüben. Da Finanzanlagevermögen nicht abnutzbar ist, gibt es keine planmäßige Abschreibung; möglich ist nur die außerplanmäßige Abschreibung.

2. Gemildertes Niederstwertprinzip bei Finanzanlagen

Am Stichtag wird der Regelwert (bisheriger Bilanzansatz, höchstens die Anschaffungskosten) dem beizulegenden Wert (bzW) gegenübergestellt. Ist der bzW niedriger, gilt das gemilderte Niederstwertprinzip – bei Finanzanlagen mit einer Besonderheit:

dauerhafte Wertminderung
Es muss außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden.
vorübergehende Wertminderung
Es darf außerplanmäßig abgeschrieben werden (Wahlrecht – nur bei Finanzanlagen).
Merke – Unterschied zu anderen Vermögensarten: Beim abnutzbaren Anlagevermögen ist bei nur vorübergehender Wertminderung ein Abschreibungsverbot; beim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip (Abschreibungspflicht). Nur bei Finanzanlagen besteht bei vorübergehender Wertminderung ein Wahlrecht. Wird ein niedriger Gewinnausweis angestrebt, kann die außerplanmäßige Abschreibung genutzt werden.

3. Beispiel 1: Außerplanmäßige Abschreibung

Beispiel – UNTERNEHMER AG: 2016 wurden Wertpapiere der AKTIEN AG langfristig für 120.000,00 € erworben und so bilanziert. Wegen anhaltender Marktturbulenzen sinkt ihr Wert zum 31.12.2017 auf 75.000,00 €; eine Erholung ist nicht in Sicht (dauerhaft).

  1. Schritt 1: Position in der Bilanz bestimmen
    Es handelt sich um Finanzanlagevermögen (nicht abnutzbar).
  2. Schritt 2: Regelwert und beizulegenden Wert gegenüberstellen
    Regelwert (bisheriger Ansatz / Anschaffungskosten): 120.000,00 €
    beizulegender Wert am 31.12.2017: 75.000,00 €
  3. Schritt 3: Wertveränderung ermitteln
    bzW 75.000,00 € < Regelwert 120.000,00 € → Wertminderung 45.000,00 €.
  4. Schritt 4: Begründung des Wertansatzes
    Es liegt eine dauerhafte Wertminderung vor. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip muss daher außerplanmäßig abgeschrieben und der niedrigere beizulegende Wert angesetzt werden.
  5. Schritt 5: Bilanzansatz ermitteln
    Bilanzansatz zum 31.12.2017 = 75.000,00 € (beizulegender Wert).

4. Beispiel 2: Zuschreibung (Wertaufholung)

Fällt der Grund für die Wertminderung später weg, muss wieder zugeschrieben werden – höchstens jedoch bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip). Fortsetzung: 2018 erholt sich der Markt, das Wertpapierpaket wird am 31.12.2018 mit 130.000,00 € bewertet.

  1. Schritt 1: Position in der Bilanz bestimmen
    Finanzanlagevermögen (nicht abnutzbar).
  2. Schritt 2: Regelwert und beizulegenden Wert gegenüberstellen
    Regelwert (aktueller Ansatz nach Abschreibung): 75.000,00 €
    beizulegender Wert am 31.12.2018: 130.000,00 €
    Obergrenze = ursprüngliche Anschaffungskosten: 120.000,00 €
  3. Schritt 3: Wertveränderung ermitteln
    bzW 130.000,00 € > bisheriger Ansatz 75.000,00 € → Werterhöhung. Der beizulegende Wert liegt sogar über den Anschaffungskosten.
  4. Schritt 4: Begründung des Wertansatzes
    Der Grund für die Wertminderung ist weggefallen → Wertaufholung. Zugeschrieben wird jedoch höchstens bis zu den Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip).
  5. Schritt 5: Bilanzansatz ermitteln
    Bilanzansatz zum 31.12.2018 = 120.000,00 € (Anschaffungskosten als Obergrenze).
Merke: Eine Zuschreibung ist nur bis maximal zu den ursprünglichen Anschaffungskosten möglich – ein Vermögensgegenstand darf nie über seinen Anschaffungskosten bilanziert werden.

5. Typische Fehler und Prüfungshinweise

✗ Häufiger Fehler
Für Wertpapiere des Anlagevermögens wird eine planmäßige Abschreibung gebildet.
✓ So ist es richtig
Finanzanlagevermögen ist nicht abnutzbar – es gibt nur die außerplanmäßige Abschreibung.
✗ Häufiger Fehler
Bei vorübergehender Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht.
✓ So ist es richtig
Bei Finanzanlagen besteht dann ein Wahlrecht (darf, muss aber nicht).
✗ Häufiger Fehler
Die Zuschreibung erfolgt bis zum aktuellen (höheren) Marktwert.
✓ So ist es richtig
Zugeschrieben wird höchstens bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten (Anschaffungswertprinzip).
✗ Häufiger Fehler
Finanzanlagen werden wie Umlaufvermögen nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet.
✓ So ist es richtig
Für Finanzanlagen gilt das gemilderte Niederstwertprinzip mit Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung.

6. Auf einen Blick

Sie können nun Wertpapiere dem Finanzanlagevermögen zuordnen, das gemilderte Niederstwertprinzip mit seiner Finanzanlage-Besonderheit anwenden, mithilfe der 5-Schritt-Methode über eine außerplanmäßige Abschreibung entscheiden und eine Zuschreibung bis höchstens zu den Anschaffungskosten begründen.

Alle Inhalte dieser Seite orientieren sich am offiziellen LehrplanPLUS Bayern (ISB) – auslaufender Lehrplan BwR (FOS/BOS).

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