FOS Bayern · Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen (BwR) · 12. Jahrgangsstufe · ALT – auslaufender Lehrplan · Jahresabschluss: Bewertung des Anlagevermögens · ca. 20 Unterrichtsstunden
Bewertung des Anlagevermögens
Modellunternehmen: Die UNTERNEHMER AG stellt hochwertige Arbeits- und Lernmöbel her. Zum Jahresabschluss müssen alle Vermögensgegenstände bewertet werden. Dieser Lernbereich behandelt das Anlagevermögen: die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung des abnutzbaren Sachanlagevermögens.
Inhaltsverzeichnis
- Bewertung im Jahresabschluss
- Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
- Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
- Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
- Außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
- Alter und neuer Lehrplan
- Typische Fehler und Prüfungshinweise
- Auf einen Blick
1. Bewertung im Jahresabschluss
Die Bewertung legt fest, mit welchem Wert ein Vermögensgegenstand in der Bilanz angesetzt wird. Um willkürliche Wertansätze zu verhindern, gibt das Handelsgesetzbuch verbindliche Grundsätze vor. Laut Lehrplan ist für die FOS ausschließlich die Handelsbilanz (HGB) maßgeblich.
• Vorsichtsprinzip: vorsichtig bewerten; Verluste früh, Gewinne erst bei Realisierung.
• Einzelbewertungsprinzip: jeder Gegenstand wird für sich bewertet.
• Stichtagsprinzip: maßgeblich ist der Abschlussstichtag (31.12.).
• Going-Concern-Prinzip: Bewertung unter der Annahme der Unternehmensfortführung.
Beim Anlagevermögen wird zunächst der Zugangswert ermittelt – die Anschaffungskosten (bei gekauften Gütern) bzw. die Herstellungskosten (bei selbst erstellten Gütern). Beim abnutzbaren Sachanlagevermögen wird dieser Wert anschließend durch Abschreibungen planmäßig über die Nutzungsdauer verteilt und bei Bedarf außerplanmäßig gemindert.
2. Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können. Dazu zählen auch die Anschaffungsnebenkosten; Anschaffungspreisminderungen (Rabatt, Skonto) werden abgezogen.
Beispiel – UNTERNEHMER AG: Die UNTERNEHMER AG kauft eine Fertigungsmaschine.
| Rechenschritt | € | Hinweis |
|---|---|---|
| Listeneinkaufspreis | 60.000 | – |
| − Liefererrabatt (15 %) | 9.000 | |
| = Zieleinkaufspreis | 51.000 | |
| − Liefererskonto (2 %) | 1.020 | |
| = Bareinkaufspreis | 49.980 | |
| + Transportkosten | 1.200 | Anschaffungs- nebenkosten |
| + Montagekosten | 2.820 | |
| = Anschaffungskosten | 54.000 |
3. Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
Wird ein Anlagegut selbst erstellt (aktivierte Eigenleistung), sind die Herstellungskosten zu ermitteln. Das Gesetz unterscheidet Pflicht-, Wahl- und verbotene Bestandteile. Daraus ergeben sich eine Wertuntergrenze (WUG) und eine Wertobergrenze (WOG).
Materialeinzelkosten (FM)
Fertigungseinzelkosten (FL)
Sondereinzelkosten der Fertigung
angemessene Materialgemeinkosten
angemessene Fertigungsgemeinkosten
fertigungsbedingter Werteverzehr des Anlagevermögens
angemessene allgemeine Verwaltungskosten
Aufwendungen für soziale Einrichtungen und freiwillige soziale Leistungen
betriebliche Altersversorgung
Vertriebskosten
Forschungskosten
kalkulatorische Kosten
Beispiel – UNTERNEHMER AG: Für eine selbst erstellte Maschine liegen folgende Werte aus der Kostenrechnung vor. Die kalkulatorischen Anteile werden aus den Gemeinkosten herausgerechnet: Materialgemeinkosten 80.000 € (davon 20.000 € kalkulatorisch), Fertigungsgemeinkosten 60.000 € (davon 15.000 € kalkulatorisch), Verwaltungsgemeinkosten 30.000 € (davon 10.000 € kalkulatorisch).
| Bestandteil der Herstellungskosten | € |
|---|---|
| Fertigungsmaterial (FM) | 100.000 |
| + Materialgemeinkosten (bilanziell) | 60.000 |
| + Fertigungslöhne (FL) | 60.000 |
| + Fertigungsgemeinkosten (bilanziell) | 45.000 |
| + Sondereinzelkosten der Fertigung | 5.000 |
| = Wertuntergrenze (WUG) | 270.000 |
| + Verwaltungsgemeinkosten (bilanziell, Wahlrecht) | 20.000 |
| = Wertobergrenze (WOG) | 290.000 |
Vertriebsgemeinkosten (10.000 €) und Forschungskosten (5.000 €) dürfen nicht einbezogen werden; die kalkulatorischen Anteile sind nicht aktivierbar.
• Möglichst hoher Gewinnausweis oder bessere Kreditwürdigkeit → Wertobergrenze (höherer Aktivwert, geringerer Aufwand im laufenden Jahr).
• Möglichst niedriger Gewinnausweis oder niedrige Bemessungsgrundlage für die Dividende → Wertuntergrenze.
4. Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
Beim abnutzbaren Sachanlagevermögen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) planmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Laut Lehrplan wird ausschließlich linear abgeschrieben – jedes Jahr der gleiche Betrag.
Beispiel – UNTERNEHMER AG: Eine Maschine mit Anschaffungskosten von 96.000 € und einer Nutzungsdauer von 8 Jahren wird am 01.10.2024 in Betrieb genommen. Im Anschaffungsjahr wird monatsgenau abgeschrieben – der Kaufmonat zählt mit (Oktober–Dezember = 3 Monate).
| Jahr (31.12.) | Abschreibung € | Bilanzwert € |
|---|---|---|
| 2024 (Okt.–Dez.) | 3.000 | 93.000 |
| 2025 | 12.000 | 81.000 |
| 2026 | 12.000 | 69.000 |
| … | … | … |
| 2031 | 12.000 | 9.000 |
| 2032 (Jan.–Sep.) | 9.000 | 0 |
Bis 2031 werden jährlich 12.000 € abgeschrieben. Da die Maschine erst im Oktober 2024 in Betrieb ging, entfällt auf 2032 nur der Rest von 9.000 €; danach ist der Bilanzwert 0 €. Wird die Maschine weiter genutzt, verbleibt ein Erinnerungswert von 1 €.
5. Außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
Der planmäßig fortgeführte Wert (fortgeführte AHK) heißt Regelwert. Am Abschlussstichtag ist zu prüfen, ob der tatsächlich beizulegende Wert – der Vergleichswert – niedriger ist, z. B. nach einem Schaden.
• dauerhafte Wertminderung → Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert.
• vorübergehende Wertminderung → Abschreibungsverbot (Ansatz bleibt der Regelwert). Nur bei Finanzanlagen besteht dann ein Wahlrecht.
Beispiel – UNTERNEHMER AG: Ein Firmenwagen (Anschaffungskosten 48.000 €, Nutzungsdauer 6 Jahre) wurde am 01.07.2023 angeschafft und linear abgeschrieben. 2025 wird er bei einem Unfall beschädigt; ein Gutachten setzt den Wert zum 31.12.2025 „voraussichtlich dauerhaft“ auf 21.000 € fest.
Jahres-Abschreibung = 48.000 € / 6 = 8.000 €.
2023 (Juli–Dez.): 4.000 € → Bilanzwert 44.000 € · 2024: 8.000 € → 36.000 € · planmäßige Abschreibung 2025: 8.000 € → Regelwert 28.000 €.
Die Bewertung erfolgt anschließend in fünf Schritten:
- Schritt 1: Position bestimmen
abnutzbares Sachanlagevermögen (Fuhrpark). - Schritt 2: Vergleich Regelwert und Vergleichswert
Regelwert 28.000 €, Vergleichswert 21.000 € → Vergleichswert < Regelwert. - Schritt 3: Wertveränderung ermitteln
28.000 € − 21.000 € = 7.000 € (außerplanmäßige Abschreibung). - Schritt 4: Begründung des Wert-/Bilanzansatzes
Die Wertminderung ist dauerhaft. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip besteht daher die Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung; angesetzt wird der niedrigere beizulegende Wert. - Schritt 5: Ermittlung des Wert-/Bilanzansatzes
Bilanzansatz 31.12.2025 = 21.000 €.
Der gesamte im Zusammenhang mit dem Wagen gebuchte Aufwand 2025 beträgt somit: planmäßige Abschreibung 8.000 € + außerplanmäßige Abschreibung 7.000 € = 15.000 €.
Für das abnutzbare Anlagevermögen ist keine Wertaufholung (Zuschreibung) vorgesehen. Beim nicht abnutzbaren Sachanlagevermögen (Grundstücke) und beim Finanzanlagevermögen ist eine Wertaufholung dagegen möglich – siehe die jeweils eigenen Seiten.
6. Alter und neuer Lehrplan
7. Typische Fehler und Prüfungshinweise
Skonto wird vom Listeneinkaufspreis berechnet.
Rabatt bezieht sich auf den Listeneinkaufspreis, Skonto auf den Zieleinkaufspreis.
Kalkulatorische Kosten werden in die Herstellungskosten einbezogen.
Nur tatsächlich angefallene (pagatorische) Kosten sind aktivierbar – kalkulatorische Kosten nie.
Vertriebs- oder Forschungskosten werden aktiviert.
Für Vertriebs- und Forschungskosten gilt ein Aktivierungsverbot.
Der Anschaffungsmonat wird bei der Abschreibung nicht mitgezählt.
Im Anschaffungsjahr wird monatsgenau abgeschrieben – der Kaufmonat zählt mit.
Bei nur vorübergehender Wertminderung wird das Sachanlagevermögen außerplanmäßig abgeschrieben.
Beim Sachanlagevermögen gilt dann ein Abschreibungsverbot (gemildertes Niederstwertprinzip).
Für den höchsten Gewinnausweis wird die Wertuntergrenze angesetzt.
Höchster Gewinnausweis = Wertobergrenze (höherer Aktivwert, geringerer Aufwand).
8. Auf einen Blick
Sie können nun die Anschaffungskosten gekaufter und die Herstellungskosten selbst erstellter Anlagegüter ermitteln, zwischen Wertunter- und Wertobergrenze begründet wählen, das abnutzbare Sachanlagevermögen linear und monatsgenau planmäßig abschreiben sowie mithilfe des gemilderten Niederstwertprinzips über eine außerplanmäßige Abschreibung entscheiden und den Bilanzansatz begründen.
Alle Inhalte dieser Seite orientieren sich am offiziellen LehrplanPLUS Bayern (ISB) – auslaufender Lehrplan BwR (FOS/BOS).
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