FOS Bayern · Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen (BwR) · 12. Jahrgangsstufe · ALT – auslaufender Lehrplan · Jahresabschluss: Bewertung des Anlagevermögens · ca. 20 Unterrichtsstunden

Bewertung des Anlagevermögens

Modellunternehmen: Die UNTERNEHMER AG stellt hochwertige Arbeits- und Lernmöbel her. Zum Jahresabschluss müssen alle Vermögensgegenstände bewertet werden. Dieser Lernbereich behandelt das Anlagevermögen: die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung des abnutzbaren Sachanlagevermögens.

Hinweis zum Lehrplan: Diese Seite folgt dem auslaufenden Lehrplan (BwR). Sie bleibt online, weil die Jahrgangsstufen 12 und 13 weiterhin nach altem Lehrplan geprüft werden. Im neuen Lehrplan (BWL) ist die detaillierte Bewertung des Sachanlagevermögens nicht mehr enthalten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Bewertung im Jahresabschluss
  2. Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)
  3. Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)
  4. Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
  5. Außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)
  6. Alter und neuer Lehrplan
  7. Typische Fehler und Prüfungshinweise
  8. Auf einen Blick

1. Bewertung im Jahresabschluss

Die Bewertung legt fest, mit welchem Wert ein Vermögensgegenstand in der Bilanz angesetzt wird. Um willkürliche Wertansätze zu verhindern, gibt das Handelsgesetzbuch verbindliche Grundsätze vor. Laut Lehrplan ist für die FOS ausschließlich die Handelsbilanz (HGB) maßgeblich.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB) – Auswahl:
• Vorsichtsprinzip: vorsichtig bewerten; Verluste früh, Gewinne erst bei Realisierung.
• Einzelbewertungsprinzip: jeder Gegenstand wird für sich bewertet.
• Stichtagsprinzip: maßgeblich ist der Abschlussstichtag (31.12.).
• Going-Concern-Prinzip: Bewertung unter der Annahme der Unternehmensfortführung.

Beim Anlagevermögen wird zunächst der Zugangswert ermittelt – die Anschaffungskosten (bei gekauften Gütern) bzw. die Herstellungskosten (bei selbst erstellten Gütern). Beim abnutzbaren Sachanlagevermögen wird dieser Wert anschließend durch Abschreibungen planmäßig über die Nutzungsdauer verteilt und bei Bedarf außerplanmäßig gemindert.

2. Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)

Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können. Dazu zählen auch die Anschaffungsnebenkosten; Anschaffungspreisminderungen (Rabatt, Skonto) werden abgezogen.

Beispiel – UNTERNEHMER AG: Die UNTERNEHMER AG kauft eine Fertigungsmaschine.

Rechenschritt € Hinweis
Listeneinkaufspreis 60.000 –
− Liefererrabatt (15 %) 9.000
= Zieleinkaufspreis 51.000
− Liefererskonto (2 %) 1.020
= Bareinkaufspreis 49.980
+ Transportkosten 1.200 Anschaffungs-
nebenkosten
+ Montagekosten 2.820
= Anschaffungskosten 54.000
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören: die abziehbare Umsatzsteuer (Vorsteuer), Finanzierungskosten (z. B. Darlehenszinsen) sowie laufende Betriebskosten. Ein nachträglicher Nachlass (z. B. wegen eines Mangels) mindert die Anschaffungskosten.

3. Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB)

Wird ein Anlagegut selbst erstellt (aktivierte Eigenleistung), sind die Herstellungskosten zu ermitteln. Das Gesetz unterscheidet Pflicht-, Wahl- und verbotene Bestandteile. Daraus ergeben sich eine Wertuntergrenze (WUG) und eine Wertobergrenze (WOG).

Pflicht (Wertuntergrenze)
Materialeinzelkosten (FM)
Fertigungseinzelkosten (FL)
Sondereinzelkosten der Fertigung
angemessene Materialgemeinkosten
angemessene Fertigungsgemeinkosten
fertigungsbedingter Werteverzehr des Anlagevermögens
Wahlrecht (bis Wertobergrenze)
angemessene allgemeine Verwaltungskosten
Aufwendungen für soziale Einrichtungen und freiwillige soziale Leistungen
betriebliche Altersversorgung
Verbot (nie aktivierbar)
Vertriebskosten
Forschungskosten
kalkulatorische Kosten

Beispiel – UNTERNEHMER AG: Für eine selbst erstellte Maschine liegen folgende Werte aus der Kostenrechnung vor. Die kalkulatorischen Anteile werden aus den Gemeinkosten herausgerechnet: Materialgemeinkosten 80.000 € (davon 20.000 € kalkulatorisch), Fertigungsgemeinkosten 60.000 € (davon 15.000 € kalkulatorisch), Verwaltungsgemeinkosten 30.000 € (davon 10.000 € kalkulatorisch).

Bestandteil der Herstellungskosten €
Fertigungsmaterial (FM) 100.000
+ Materialgemeinkosten (bilanziell) 60.000
+ Fertigungslöhne (FL) 60.000
+ Fertigungsgemeinkosten (bilanziell) 45.000
+ Sondereinzelkosten der Fertigung 5.000
= Wertuntergrenze (WUG) 270.000
+ Verwaltungsgemeinkosten (bilanziell, Wahlrecht) 20.000
= Wertobergrenze (WOG) 290.000

Vertriebsgemeinkosten (10.000 €) und Forschungskosten (5.000 €) dürfen nicht einbezogen werden; die kalkulatorischen Anteile sind nicht aktivierbar.

Merke – Wahl des Wertansatzes richtet sich nach dem Ziel:
• Möglichst hoher Gewinnausweis oder bessere Kreditwürdigkeit → Wertobergrenze (höherer Aktivwert, geringerer Aufwand im laufenden Jahr).
• Möglichst niedriger Gewinnausweis oder niedrige Bemessungsgrundlage für die Dividende → Wertuntergrenze.

4. Planmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)

Beim abnutzbaren Sachanlagevermögen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) planmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Laut Lehrplan wird ausschließlich linear abgeschrieben – jedes Jahr der gleiche Betrag.

\( \text{Abschreibungssatz}=\dfrac{100\,\%}{\text{Nutzungsdauer}} \)
\( \text{Jahres-Abschreibung}=\dfrac{\text{AHK}}{\text{Nutzungsdauer}} \)

Beispiel – UNTERNEHMER AG: Eine Maschine mit Anschaffungskosten von 96.000 € und einer Nutzungsdauer von 8 Jahren wird am 01.10.2024 in Betrieb genommen. Im Anschaffungsjahr wird monatsgenau abgeschrieben – der Kaufmonat zählt mit (Oktober–Dezember = 3 Monate).

\( \text{Abschreibungssatz}=\dfrac{100\,\%}{8}=12{,}5\,\% \)
\( \text{Jahres-Abschreibung}=\dfrac{96{.}000}{8}=12{.}000 \) €
Abschreibung 2024: \( 12{.}000 \cdot \dfrac{3}{12}=3{.}000 \) €  →  Bilanzwert 31.12.2024 = 96.000 − 3.000 = 93.000 €
Abschreibung 2025: 12.000 €  →  Bilanzwert 31.12.2025 = 93.000 − 12.000 = 81.000 €
Jahr (31.12.) Abschreibung € Bilanzwert €
2024 (Okt.–Dez.) 3.000 93.000
2025 12.000 81.000
2026 12.000 69.000
… … …
2031 12.000 9.000
2032 (Jan.–Sep.) 9.000 0
€96.000020242025202820312032Bilanzwert der Maschine sinkt gleichmäßig um 12.000 € pro vollem Jahr

Bis 2031 werden jährlich 12.000 € abgeschrieben. Da die Maschine erst im Oktober 2024 in Betrieb ging, entfällt auf 2032 nur der Rest von 9.000 €; danach ist der Bilanzwert 0 €. Wird die Maschine weiter genutzt, verbleibt ein Erinnerungswert von 1 €.

Merke: Die Abschreibung erfasst die Wertminderung. Sie ist ein Aufwand und mindert daher den Gewinn. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der amtlichen AfA-Tabelle (EStG) sind für die Handelsbilanz nicht verpflichtend, gelten aber als Richtlinie.

5. Außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 3 HGB)

Der planmäßig fortgeführte Wert (fortgeführte AHK) heißt Regelwert. Am Abschlussstichtag ist zu prüfen, ob der tatsächlich beizulegende Wert – der Vergleichswert – niedriger ist, z. B. nach einem Schaden.

Gemildertes Niederstwertprinzip (Sachanlagevermögen):
• dauerhafte Wertminderung → Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert.
• vorübergehende Wertminderung → Abschreibungsverbot (Ansatz bleibt der Regelwert). Nur bei Finanzanlagen besteht dann ein Wahlrecht.

Beispiel – UNTERNEHMER AG: Ein Firmenwagen (Anschaffungskosten 48.000 €, Nutzungsdauer 6 Jahre) wurde am 01.07.2023 angeschafft und linear abgeschrieben. 2025 wird er bei einem Unfall beschädigt; ein Gutachten setzt den Wert zum 31.12.2025 „voraussichtlich dauerhaft“ auf 21.000 € fest.

Nebenrechnung – Regelwert (fortgeführte Anschaffungskosten):
Jahres-Abschreibung = 48.000 € / 6 = 8.000 €.
2023 (Juli–Dez.): 4.000 € → Bilanzwert 44.000 € · 2024: 8.000 € → 36.000 € · planmäßige Abschreibung 2025: 8.000 € → Regelwert 28.000 €.

Die Bewertung erfolgt anschließend in fünf Schritten:

  1. Schritt 1: Position bestimmen
    abnutzbares Sachanlagevermögen (Fuhrpark).
  2. Schritt 2: Vergleich Regelwert und Vergleichswert
    Regelwert 28.000 €, Vergleichswert 21.000 € → Vergleichswert < Regelwert.
  3. Schritt 3: Wertveränderung ermitteln
    28.000 € − 21.000 € = 7.000 € (außerplanmäßige Abschreibung).
  4. Schritt 4: Begründung des Wert-/Bilanzansatzes
    Die Wertminderung ist dauerhaft. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip besteht daher die Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung; angesetzt wird der niedrigere beizulegende Wert.
  5. Schritt 5: Ermittlung des Wert-/Bilanzansatzes
    Bilanzansatz 31.12.2025 = 21.000 €.
Regelwert28.000 €Vergleichswert21.000 €außerplanmäßigeAbschreibung 7.000 €Vergleichswert < Regelwert & dauerhaft → Bilanzansatz = 21.000 €

Der gesamte im Zusammenhang mit dem Wagen gebuchte Aufwand 2025 beträgt somit: planmäßige Abschreibung 8.000 € + außerplanmäßige Abschreibung 7.000 € = 15.000 €.

Abwandlung – nur vorübergehende Wertminderung: Wäre der niedrigere Wert nur vorübergehend (z. B. kurzfristige Marktflaute), ändert sich in Schritt 4 die Begründung: Beim Sachanlagevermögen gilt dann ein Abschreibungsverbot. In Schritt 5 bleibt der Bilanzansatz daher der Regelwert von 28.000 €.
Für das abnutzbare Anlagevermögen ist keine Wertaufholung (Zuschreibung) vorgesehen. Beim nicht abnutzbaren Sachanlagevermögen (Grundstücke) und beim Finanzanlagevermögen ist eine Wertaufholung dagegen möglich – siehe die jeweils eigenen Seiten.

6. Alter und neuer Lehrplan

Die hier gezeigte detaillierte Bewertung des Sachanlagevermögens gehört zum alten Lehrplan (BwR) und bleibt für die aktuell nach altem Lehrplan geprüften Jahrgänge relevant. Im neuen Lehrplan (BWL, Lernbereich Jahresabschluss) wurde sie gestrichen; dort stehen exemplarisches Lernen, das Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) und die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (ESG) im Mittelpunkt.

7. Typische Fehler und Prüfungshinweise

✗ Häufiger Fehler
Skonto wird vom Listeneinkaufspreis berechnet.
✓ So ist es richtig
Rabatt bezieht sich auf den Listeneinkaufspreis, Skonto auf den Zieleinkaufspreis.
✗ Häufiger Fehler
Kalkulatorische Kosten werden in die Herstellungskosten einbezogen.
✓ So ist es richtig
Nur tatsächlich angefallene (pagatorische) Kosten sind aktivierbar – kalkulatorische Kosten nie.
✗ Häufiger Fehler
Vertriebs- oder Forschungskosten werden aktiviert.
✓ So ist es richtig
Für Vertriebs- und Forschungskosten gilt ein Aktivierungsverbot.
✗ Häufiger Fehler
Der Anschaffungsmonat wird bei der Abschreibung nicht mitgezählt.
✓ So ist es richtig
Im Anschaffungsjahr wird monatsgenau abgeschrieben – der Kaufmonat zählt mit.
✗ Häufiger Fehler
Bei nur vorübergehender Wertminderung wird das Sachanlagevermögen außerplanmäßig abgeschrieben.
✓ So ist es richtig
Beim Sachanlagevermögen gilt dann ein Abschreibungsverbot (gemildertes Niederstwertprinzip).
✗ Häufiger Fehler
Für den höchsten Gewinnausweis wird die Wertuntergrenze angesetzt.
✓ So ist es richtig
Höchster Gewinnausweis = Wertobergrenze (höherer Aktivwert, geringerer Aufwand).

8. Auf einen Blick

Sie können nun die Anschaffungskosten gekaufter und die Herstellungskosten selbst erstellter Anlagegüter ermitteln, zwischen Wertunter- und Wertobergrenze begründet wählen, das abnutzbare Sachanlagevermögen linear und monatsgenau planmäßig abschreiben sowie mithilfe des gemilderten Niederstwertprinzips über eine außerplanmäßige Abschreibung entscheiden und den Bilanzansatz begründen.

Alle Inhalte dieser Seite orientieren sich am offiziellen LehrplanPLUS Bayern (ISB) – auslaufender Lehrplan BwR (FOS/BOS).

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