BwR · FOS/BOS Bayern · Klasse 12 · Bewertung des Anlagevermögens (Maschinen)

Bewertung des Anlagevermögens: Anschaffung oder Herstellung, planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung

Eine Maschine kann der Betrieb kaufen (Anschaffungskosten) oder selbst herstellen (Herstellungskosten, aktivierte Eigenleistung). In beiden Fällen gehört sie zum Anlagevermögen und wird über ihre Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben. Sinkt der Wert dauerhaft, kommt die außerplanmäßige Abschreibung hinzu. Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip.

Unser Fall: die UNTERNEHMER AG setzt eine Fertigungsmaschine ein und bewertet sie zum Bilanzstichtag.

Weg 1: KAUFEN→ Anschaffungskosten (AK)Weg 2: SELBST HERSTELLEN→ Herstellungskosten (HK)Maschine im Anlagevermögenplanmäßig abschreiben

Inhaltsverzeichnis

  1. Anlagevermögen bewerten (§ 253 HGB)
  2. Anschaffungskosten netto ermitteln
  3. Herstellungskosten – aktivierte Eigenleistung (§ 255 Abs. 2)
  4. Planmäßige lineare Abschreibung (monatsgenau)
  5. Außerplanmäßige Abschreibung & gemildertes NWP
  6. Die 5-Schritt-Methode
  7. Prüfungsfall: Maschine der UNTERNEHMER AG
  8. Zuschreibung – höchstens bis zu den fortgeführten AK
  9. Typische Prüfungsfehler
  10. Auf einen Blick

1. Anlagevermögen bewerten (§ 253 HGB)

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, vermindert um die Abschreibungen. Bei zeitlich begrenzter Nutzung wird planmäßig abgeschrieben; bei dauerhafter Wertminderung zusätzlich außerplanmäßig.

Gemildertes Niederstwertprinzip (Anlagevermögen): Bei dauerhafter Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden. Bei vorübergehender Wertminderung darf der niedrigere Wert nicht angesetzt werden (Sachanlagen) – es bleibt beim Regelwert. (Nur Finanzanlagen haben hier ein Wahlrecht.)

2. Anschaffungskosten netto ermitteln

Anschaffungs- und Herstellungskosten werden netto ermittelt; mit diesem Nettobetrag werden alle weiteren Bewertungsschritte durchgeführt.

Beim Kauf ist zu entscheiden, welche Anschaffungsnebenkosten zu den Anschaffungskosten gezählt (aktiviert) werden:

aktivierungspflichtig nicht aktivierungspflichtig
Überführungskosten, Kfz-Schilder, Zulassungsgebühren Probelauf, Anlernkosten
Fracht, Verpackung, Rollgeld laufende Aufwendungen, 1. Tankfüllung (Betriebsstoffe)
Fundament, Installation, Montage Versicherungs- und Finanzierungskosten

3. Herstellungskosten – aktivierte Eigenleistung (§ 255 Abs. 2 HGB)

Wird ein Anlagegut selbst erstellt (aktivierte Eigenleistung), werden die Herstellungskosten aus dem Kalkulationsschema der Kostenrechnung (KLR) abgeleitet. Die kalkulatorischen Kosten werden dabei herausgerechnet – sie dürfen nicht aktiviert werden. So entstehen eine Wertuntergrenze (WUG) und eine Wertobergrenze (WOG).

Beispiel – UNTERNEHMER AG (selbst erstellte Maschine): aus der KLR liegen die Gemeinkosten vor; die kalkulatorischen Anteile stehen in der mittleren Spalte und werden abgezogen.

Bestandteil KLR (€) − kalk. Kosten (€) = aktivierte Eigenleistung (€)
Fertigungsmaterial (FM) 100.000 – 100.000
+ Materialgemeinkosten 80.000 20.000 60.000
+ Fertigungslöhne (FL) 60.000 – 60.000
+ Fertigungsgemeinkosten 60.000 15.000 45.000
+ Sondereinzelkosten der Fertigung 5.000 – 5.000
= Wertuntergrenze (WUG) 270.000
+ Verwaltungsgemeinkosten 30.000 10.000 20.000
= Wertobergrenze (WOG) 290.000
Wichtig: Verwaltungsgemeinkosten dürfen bis zur Wertobergrenze einbezogen werden. Vertriebsgemeinkosten dürfen nicht einbezogen werden, weil das Gut selbst hergestellt und (noch) nicht verkauft wird. Sondereinzelkosten der Fertigung bleiben unverändert; kalkulatorische Kosten werden abgezogen, soweit vorhanden.

4. Planmäßige lineare Abschreibung (monatsgenau)

Die Anschaffungs-/Herstellungskosten werden linear über die Nutzungsdauer verteilt; im Anschaffungsjahr monatsgenau:

\( \text{jährliche AfA} = \dfrac{\text{Anschaffungs-/Herstellungskosten}}{\text{Nutzungsdauer}} \qquad \text{AfA im Anschaffungsjahr} = \text{jährliche AfA} \cdot \dfrac{\text{Monate}}{12} \)

5. Außerplanmäßige Abschreibung & gemildertes NWP

Abnutzbare Sachanlagen (Maschine, Fuhrpark) werden planmäßig linear abgeschrieben. Sinkt der Wert am Stichtag dauerhaft unter den Buchwert, wird nach dem gemilderten Niederstwertprinzip zusätzlich außerplanmäßig abgeschrieben (Pflicht) – der niedrigere beizulegende Wert wird angesetzt.

Nur vorübergehende Wertminderung: Bei abnutzbaren Sachanlagen greift ohnehin die lineare Abschreibung – eine zusätzliche außerplanmäßige Abschreibung unterbleibt. Der Fall „vorübergehende Wertminderung → es bleibt beim bisherigen Wert“ ist vor allem bei nicht abnutzbaren Grundstücken relevant (siehe eigene Seite).

6. Die 5-Schritt-Methode

Die 5-Schritt-Methode (auswendig!):
1. Schritt: Position in der Bilanz bestimmen
2. Schritt: Regelwert (fortgeführter Buchwert) berechnen und dem beizulegenden Wert gegenüberstellen
3. Schritt: bzW und RW gegenüberstellen – Wertveränderung ermitteln
4. Schritt: Begründung des Wertansatzes (dauerhaft/vorübergehend?)
5. Schritt: Bilanzansatz ermitteln

7. Prüfungsfall: beweglich abnutzbares Anlagegut

Die UNTERNEHMER AG erwirbt am 23.08.2024 einen Firmenwagen zu Anschaffungskosten von 36.000,00 €, Nutzungsdauer 6 Jahre, lineare Abschreibung. 2025 wird der Wagen bei einem Unfall beschädigt; nach Reparatur und Gutachten hat er am 31.12.2025 einen Wert von 18.000,00 €. Bestimmen und begründen Sie den Bilanzansatz zum 31.12.2025 mit der 5-Schritt-Methode. (Das Gleiche gilt für eine Maschine.)

1. Schritt: Position in der Bilanz bestimmen

Es handelt sich um bewegliches abnutzbares Anlagevermögen.

2. Schritt: Regelwert berechnen und dem beizulegenden Wert gegenüberstellen

Bemerkungen Beträge in € Nebenrechnung
AHK 23.08.2024 36.000,00 €
− planmäßige AfA 2024 −2.500,00 € \( \dfrac{36.000 \cdot 5}{6 \cdot 12} \)
= fortgeführte AHK 31.12.2024 33.500,00 €
− planmäßige AfA 2025 −6.000,00 € \( \dfrac{36.000 \cdot 12}{6 \cdot 12} \)
= fortgeführte AHK 31.12.2025 27.500,00 € ≙ Regelwert
− außerplanmäßige Abschreibung −9.500,00 €
= Vergleichswert 18.000,00 € ≙ beizulegender Wert

3. Schritt: bzW und RW gegenüberstellen – Wertveränderung ermitteln

bzW 18.000,00 € < Regelwert 27.500,00 €. Es handelt sich um eine Wertminderung von 9.500,00 €.

36.000AHK33.50031.12.2427.50031.12.2518.000bzW** außerplanmäßig 9.500Buchwert FirmenwagenBuchwert (€)

4. Schritt: Begründung des Wertansatzes

Es wird über einen Wertherabsetzungsfall entschieden. Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Der niedrigere beizulegende Wert muss in der Bilanz angesetzt werden (die Wertminderung ist dauerhaft).

5. Schritt: Bilanzansatz ermitteln

Bilanzansatz31.12.2025 = 18.000,00 € (bzW).

💡 Merke: Wäre die Wertminderung nur vorübergehend, wird bei abnutzbaren Sachanlagen der Regelwert angesetzt (wegen des Anschaffungswertprinzips) – dann keine außerplanmäßige Abschreibung.

8. Zuschreibung – höchstens bis zu den fortgeführten AK

Fällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung später weg, besteht ein Wertaufholungsgebot (Zuschreibungspflicht). Die Zuschreibung ist aber durch das Anschaffungswertprinzip begrenzt: höchstens bis zu den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (dem Buchwert, der ohne die außerplanmäßige AfA bestünde).

💡 Eselsbrücke: Nach oben ist die Zuschreibung durch die fortgeführten AK gedeckelt – über den ursprünglichen Einkaufspreis (planmäßig fortgeschrieben) geht es nie hinaus.

9. Typische Prüfungsfehler

✗ Falsch

Bei vorübergehender Wertminderung einer Maschine außerplanmäßig abschreiben.

✓ Richtig

Bei Sachanlagen gilt das gemilderte NWP – bei vorübergehender Minderung bleibt es beim Regelwert.

✗ Falsch

AfA im Anschaffungsjahr voll statt monatsgenau ansetzen.

✓ Richtig

Im Anschaffungsjahr wird monatsgenau abgeschrieben (× Monate ÷ 12).

✗ Falsch

Zuschreibung über die fortgeführten Anschaffungskosten hinaus.

✓ Richtig

Das Anschaffungswertprinzip ist die Obergrenze – höchstens bis zu den fortgeführten AK.

✗ Falsch

Probelauf/1. Tankfüllung aktivieren.

✓ Richtig

Diese Kosten sind nicht aktivierungspflichtig und gehören nicht in die Anschaffungskosten.

10. Auf einen Blick

  • Zwei Wege: kaufen → Anschaffungskosten (netto, 3-Spalten-Schema); selbst herstellen → Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2, Pflicht-/Wahlbestandteile).
  • Planmäßige AfA: linear, im Anschaffungsjahr monatsgenau.
  • Gemildertes NWP: dauerhaft → außerplanmäßig (Pflicht); vorübergehend → Regelwert (Sachanlagen).
  • Zuschreibung: Wertaufholungsgebot, höchstens bis zu den fortgeführten AK.

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