FOS Bayern · Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen (BwR) · 12. Jahrgangsstufe · ALT – auslaufender Lehrplan · Jahresabschluss: Rechnungslegung und Bilanz · ca. 8 Unterrichtsstunden
Jahresabschluss und Rechnungslegung
Modellunternehmen: Die UNTERNEHMER AG erstellt zum 31.12. ihren Jahresabschluss. Als große Kapitalgesellschaft muss sie Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht aufstellen.
Inhaltsverzeichnis
- Von der Inventur zur Bilanz
- Bestandteile der Rechnungslegung
- Adressaten und Interessen
- Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)
- Handelsbilanz und Steuerbilanz
- Mehrwertsteuer als durchlaufender Posten
- Typische Fehler und Prüfungshinweise
- Auf einen Blick
1. Von der Inventur zur Bilanz
Zum Abschlussstichtag werden alle Vermögensgegenstände und Schulden durch die Inventur erfasst (zählen, messen, wiegen; Belege). Das Ergebnis ist das Inventar, ein ausführliches Verzeichnis. Vermögen abzüglich Schulden ergibt das Eigenkapital. Die Bilanz fasst das Inventar in Kontenform zusammen: links die Aktiva (Mittelverwendung), rechts die Passiva (Mittelherkunft).
Anlagevermögen: immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark, Betriebs-/Geschäftsausstattung), Finanzanlagen · Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Bank, Kasse
Eigenkapital: gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss · Rückstellungen (Pensionen, sonstige) · Verbindlichkeiten (Darlehen, aus Lieferungen und Leistungen, erhaltene Anzahlungen)
2. Bestandteile der Rechnungslegung
Stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital (§ 266 HGB).
Aufwendungen und Erträge der Periode; Ergebnis: Jahresüberschuss/-fehlbetrag (§ 275 HGB).
Erläuterungen zu Bilanz und GuV, angewandte Bewertungsmethoden.
Darstellung von Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtlicher Entwicklung.
3. Adressaten und Interessen
Die Rechnungslegung informiert über die Lage des Unternehmens und legt Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab. Interne Adressaten sind Unternehmensleitung und Beschäftigte; externe Adressaten sind z. B. Aktionäre (Shareholder), Banken, Lieferanten, Kunden und der Staat (Stakeholder). Ihre Interessen sind oft gegensätzlich – etwa hohe Dividende (Aktionäre) gegenüber sicheren Arbeitsplätzen (Beschäftigte) oder Kreditsicherheit (Banken).
4. Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)
Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres.
Bewertung bei angenommener Fortführung des Unternehmens.
Jeder Vermögensgegenstand wird für sich bewertet.
Vorsichtig bewerten: Risiken und Verluste berücksichtigen, sobald sie erkennbar sind (Imparitätsprinzip); Gewinne erst bei Realisierung (Realisationsprinzip).
Maßgeblich sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag.
Aufwendungen und Erträge werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Bewertungsmethoden des Vorjahres werden beibehalten.
5. Handelsbilanz und Steuerbilanz
Information über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; Gläubigerschutz: keine zu hohe Bewertung des Vermögens, keine zu niedrige Bewertung der Schulden.
Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns; Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Soweit das EStG nichts anderes bestimmt, gelten die Wertansätze der Handelsbilanz.
6. Mehrwertsteuer als durchlaufender Posten
Die Umsatzsteuer wird auf jeder Produktionsstufe auf den geschaffenen Mehrwert erhoben. Für das Unternehmen ist sie ein durchlaufender Posten: Die beim Verkauf vereinnahmte Umsatzsteuer wird um die beim Einkauf gezahlte Vorsteuer gekürzt; die Differenz ist die Zahllast an das Finanzamt.
Beispiel – UNTERNEHMER AG: Umsatzsteuer eines Monats 90.000,00 €, gezahlte Vorsteuer 34.000,00 € → Zahllast = 56.000,00 €.
7. Typische Fehler und Prüfungshinweise
Inventar und Bilanz werden gleichgesetzt.
Das Inventar ist das ausführliche Verzeichnis; die Bilanz ist die zusammengefasste Darstellung in Kontenform.
Die Umsatzsteuer wird als Ertrag oder Aufwand behandelt.
Sie ist ein durchlaufender Posten – nur die Zahllast wird abgeführt.
Für die FOS wird die Steuerbilanz herangezogen.
Laut Lehrplan ist ausschließlich die Handelsbilanz (HGB) maßgeblich.
Gewinne werden bereits bei Vertragsabschluss ausgewiesen.
Nach dem Realisationsprinzip erst, wenn sie am Stichtag realisiert sind.
8. Auf einen Blick
Sie können nun den Weg von der Inventur über das Inventar zur Bilanz beschreiben, die Bestandteile der Rechnungslegung und ihre Adressaten benennen, die Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB zuordnen, Handels- und Steuerbilanz unterscheiden und die Umsatzsteuer-Zahllast ermitteln.
Alle Inhalte dieser Seite orientieren sich am offiziellen LehrplanPLUS Bayern (ISB) – auslaufender Lehrplan BwR (FOS/BOS).
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